Aktuelle Informationen zur Markt- und Versorgungslage

Unser Energiemarkt unterliegt derzeit starken Bewegungen. Die Großhandelspreise für Gas und Strom sind weltweit seit dem letzten Jahr enorm angestiegen und bewegen sich weiterhin auf einem extrem hohen Preisniveau. Ein Ende dieser historischen Entwicklung ist derzeit nicht absehbar. Zusätzlich beeinflusst der Krieg in der Ukraine das Angebot und damit den Preis für Energie.

Am 23.06.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Alarmstufe des Notfallplanes Gas ausgerufen. Dadurch hat der verantwortungsvolle Umgang mit Energie (Strom, Gas und Wärme) noch mehr an Bedeutung gewonnen.

Was diese Situation für die Stadtwerke Gifhorn als Unternehmen und für Sie als Kunden bedeutet, lesen Sie in den nachfolgenden Informationen.

Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse

Hier haben wir aktuelle Fragen und Antworten zum Thema Energiepreisbremsen zusammengefasst.

Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme übernimmt und auch die Strom- und Gaspreisbremse, die ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar 2023 greift.

Gute Nachrichten: Sie müssen nichts tun. Wir kümmern uns darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct / kWh. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.

Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct / kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % – also 12.000 kWh – eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % – also 3.600 kWh – eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro. Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr – gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.  

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.  

Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen. Beispiel: Für Familie Müller wird ein staatlicher Entlastungsbetrag für ihren Gasverbrauch in Höhe von 1.200 Euro berechnet. Bei 12 Abschlägen reduziert sich ihr monatlicher Abschlag somit um 100 Euro. Im Januar und Februar 2023 bezahlt Familie Müller ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im März erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März. Dadurch ist ihr Abschlag im März besonders niedrig.

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders. Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen.

Dezember-Soforthilfe für Gas und Wärme

Alle Informationen zur Dezember-Soforthilfe gemäß §2 Absatz 4 EWSG Gas finden Sie hier:

Stand: 18.11.2022

Die Bundesregierung hat im Entwurf zum Soforthilfegesetz festgelegt, dass alle Erdgaskunden kurzfristig finanziell entlastet werden sollen. 

Um die Haushaltskunden und kleineren Gewerbekunden möglichst schnell zu entlasten, sollen sie eine staatliche Soforthilfe erhalten, die dem monatlichen Abschlag ähnelt. Sie soll den Kunden im Monat Dezember 2022, spätestens jedoch im Januar 2023 zugutekommen. Die Soforthilfe beträgt ein Zwölftel des zu erwartenden Jahresverbrauchs (den der Erdgaslieferant im Monat September 2022 prognostiziert hat) zu den am 1. Dezember 2022 vertraglich gültigen Preisen.

Stand: 18.11. 2022

Begünstigt sind alle Standardlastprofilkunden (z. B. Haushaltskunden, Kleingewerbekunden) sowie Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM), sofern ihr Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh/Jahr liegt und es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen handelt. Zusätzlich begünstigt sind Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen oder Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen, unabhängig von ihrem Jahresverbrauch.

Stand: 18.11.2022

Nein, die Höhe der Entlastung wird nach den gesetzlichen Vorgaben genau berechnet. Sie ist unabhängig von Ihrem derzeitigen Dezember-Abschlag.

Stand: 18.11.2022

Nein, die Höhe der Entlastung wird nach den gesetzlichen Vorgaben genau berechnet. Sie ist unabhängig von Ihrem derzeitigen Dezember-Abschlag.

Stand: 18.11.2022

Nach dem Gesetzesentwurf berechnet sich die Dezember-Soforthilfe für Gaskunden wie folgt:

1/12 der Verbrauchsprognose September 2022 * Arbeitspreis Dezember 2022 + 1/12 des Jahresgrundpreises Dezember 2022 = Höhe der Entlastung

Beispiel: 1/12 * 18.000 kWh * 0,1848 EUR/kWh + 1/12 * 129,48 EUR = 287,99 EUR

Stand: 18.11.2022

Die Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Gifhorn erhalten die Dezember-Soforthilfe automatisiert. Wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Zahlen Sie eigenständig Ihren Abschlag, beispielsweise per Dauerauftrag oder Überweisung, müssen Sie im Dezember keine Zahlung leisten. In der Jahresverbrauchsabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag aus der Dezember-Soforthilfe zusammen mit den von Ihnen geleisteten Abschlägen, den tatsächlich angefallenen Kosten gegenübergestellt. 

Stand: 18.11.2022

Die Bundesregierung hat festgelegt, dass alle Wärmeabnahmestellen, die weniger als 1,5 Mio. kWh/Jahr verbrauchen, kurzfristig entlastet werden sollen. 

Die Wärmekunden sollen im Dezember 2022, spätestens jedoch im Januar 2023 entlastet werden. Die Höhe der Entlastung soll das 1,2-fache des vom Wärmelieferanten prognostizierten Septemberabschlags betragen. 

Stand: 18.11.2022

Nach dem Gesetzesentwurf berechnet sich die Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden wie folgt:

Vom Wärmelieferanten prognostizierter September-Abschlag * 120 % = Höhe der Entlastung

Beispiel: 200 EUR * 120 % = 240,00 EUR

Stand: 18.11.2022

Die Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Gifhorn erhalten die Dezember-Soforthilfe automatisiert. Wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Zahlen Sie eigenständig Ihren Abschlag, beispielsweise per Dauerauftrag oder Überweisung, müssen Sie im Dezember keine Zahlung leisten. In der Jahresverbrauchsabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag aus der Dezember-Soforthilfe zusammen mit den von Ihnen geleisteten Abschlägen, den tatsächlich angefallenen Kosten gegenübergestellt.