Preisbremsen-gesetze
Gas- und Strompreisbremse
Unser Energiemarkt unterliegt derzeit starken Bewegungen. Die Großhandelspreise für Gas und Strom sind weltweit seit dem letzten Jahr enorm angestiegen und bewegen sich weiterhin auf einem extrem hohen Preisniveau. Ein Ende dieser historischen Entwicklung ist derzeit nicht absehbar. Zusätzlich beeinflusst der Krieg in der Ukraine das Angebot und damit den Preis für Energie.

Am 23.06.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Alarmstufe des Notfallplanes Gas ausgerufen. Dadurch hat der verantwortungsvolle Umgang mit Energie (Strom, Gas und Wärme) noch mehr an Bedeutung gewonnen. Was diese Situation für die Stadtwerke Gifhorn als Unternehmen und für Sie als Kund*in bedeutet, zeigen Ihnen die nachfolgenden Videos.
Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse
Gaspreisbremse
Strompreisbremse
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Welche Kund*innengruppen sind entlastungsberechtigt?
Maßgeblich für die Gewährung der Entlastung ist der Verbrauch des Kund*innen: Die Entlastung wird für jede Entnahmestelle der Kund*innen gewährt, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht größer als 1.500.000 kWh ist. § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kund*innen fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Preisbremse profitieren sollen. Hierzu können u. a. diese beispielhaft genannten Fälle gehören:
- Vermieter*in von Wohnraum;
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
- Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser).
Kund*innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können jedoch Anspruch auf eine Entlastung (Gaspreisbremse) nach § 6 EWPBG haben.
Höhe der Entlastung
Kund*innen, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit Erdgas beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung durch uns gutgeschrieben (unter Vorbehalt der Rückforderung § 8 Abs. 2 EWPBG). Dabei wird der Gaspreis für ein Mengenkontingent von 80 % auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 12 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Kontingent (in der Regel Ihrer Verbrauchsprognose) sowie Ihrem jährlichen Verbrauch ab.
Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag mit dem Entlastungskontingent multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG)). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlagszahlung zugute.
Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis von 12 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie einschließlich der Umsatzsteuer).
Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben. Dieses Entlastungskontingent steht Ihnen in jedem Fall zu, auch wenn Sie weniger als 80 % der im September 2022 prognostizierten Menge verbrauchen. Die Entlastung ist lediglich auf die Ihnen tatsächlich entstehenden Kosten für Ihren Erdgasverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt.
Bei Kund*innen, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, ist für die Ermittlung des Kontingents der vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Verbrauch für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich.
Endet oder beginnt die Belieferung mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto), steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.
Das nachfolgende Beispiel stellt eine Vereinfachung dar. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden weitere Faktoren, wie Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer berücksichtigt.
Beispiel zur Ermittlung der Entlastung: Kund*in mit Arbeitspreis brutto von 19 ct/kWh (Stand 01.03.2023) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 18.000 kWh:
Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis – Referenzpreis): 19 ct/kWh – 12 ct/kWh = 7 ct/kWh
Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 18.000 kWh = 14.400 kWh
Monatlicher Entlastungsanspruch: (7 ct x 14.400 kWh): 12 = 84 €/Monat.
Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 84 € reduziert.
Rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023
Alle Letztverbraucher*innen, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar und/oder Februar 2023 mit Erdgas beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023. Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsabrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden. Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Erdgas beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.
Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung
Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse wird nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt (Großkund*innen und zugelassenen Krankenhäusern nach § 6 EWPBG zu einem Entlastungskontingent von 70 %). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Wir weisen ferner darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Gaspreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert werden. Unabhängig von der Energiepreisbremse können sich ein Preisvergleich und entsprechende Maßnahmen zur Energieeinsparung für Sie lohnen.
Welche Kund*innengruppen sind entlastungsberechtigt?
Grundsätzlich sind alle Stromkunden durch die Strompreisbremse ab dem 01.01.2023 für jede ihrer Entnahmestellen entlastungsberechtigt. Die Umsetzung der Preisbremse erfolgt ab dem 01.03.2023. Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Entnahmestelle bzw. dem an der Entnahmestelle gemessenen Jahresverbrauch ab. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Entnahmestelle mit einem SLP-Zähler oder einem RLM-Zähler ausgestattet ist.
Höhe der Entlastung
Kund*innen, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat – erstmals ab März 2023 – eine Entlastung durch uns gutgeschrieben (unter Vorbehalt der Rückforderung § 12 Abs. 4 StromPBG). Dabei wird der Strompreis je nach Verbrauch für monatliches Mengenkontingent von 80 % bzw. 70 % auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der vertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Mengenkontingent sowie Ihrem tatsächlichen Verbrauch ab.
Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag mit dem Entlastungskontingent multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze für Großverbraucher (§§ 9-11 StromPBG)). Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlagszahlung zugute. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.
Der Referenzpreis beträgt bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh: 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelten, Messstellenentgeltenund staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh: 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen wie die Umsatzsteuer).
Maßgeblich für die Einstufung der Entnahmestelle ist bei einer SLP-Entnahmestelle die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers. Bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung ist die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend.
Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet:
- Bei Tarifen ohne zeitvariablen Arbeitspreis wird der Differenzbetrag aus der Differenz zwischen dem für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis und dem Referenzpreis errechnet.
- Bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT-/NT-Tarifen) wird der Differenzbetrag aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis errechnet.
- Das monatliche Entlastungskontingent wird wie folgt bestimmt:
- Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh:
- SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der uns aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
- Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.
- Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh:
- SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der uns aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
- Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.
- Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh:
Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem oben angegebenen Referenzpreis, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsegesetz zu.
Das nachfolgende Beispiel stellt eine Vereinfachung dar. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden weitere Faktoren, wie Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer berücksichtigt.
Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis – Referenzpreis): 53 ct/kWh – 40 ct/kWh = 13 ct/kWh
Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 3.750 kWh: 12 = 250 kWh
Monatlicher Entlastungsanspruch: (13 ct x 250 kWh) = 32,50 €/Monat
Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 32,50 € reduziert.
Rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023
Alle Letztverbraucher*innen, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und bereits in den Monaten Januar und/oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023. Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsabrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden. Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Strom beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.
Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!
Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse greift nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % bzw. 70 % der vorliegenden Verbrauchsprognose (bei SLP-Zähler) bzw. des gemessenen Jahresverbrauchs (bei RLM-Zähler). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen jeweils der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Wir weisen ferner darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem StromPBG (Strompreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert werden. Unabhängig von der Energiepreisbremse können sich ein Preisvergleich und entsprechende Maßnahmen zur Energieeinsparung für Sie lohnen.
Welche Kund*innengruppen sind entlastungsberechtigt?
Für die Umsetzung der Wärmepreisbremse ist es unerheblich, ob Kund*innen Fern- oder Nahwärme beziehen oder ein Contracting-Modell vereinbart ist, denn die Wärmepreisbremse greift für alle diese Versorgungsarten. Es sind jedoch nur Kund*innen entlastungsberechtigt, die Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mieter*innen oder Pächter*innen zur Nutzung zur Verfügung stellen.
Maßgeblich für den Beginn und die Höhe der Entlastung ist der Verbrauch der Kund*in: Die Entlastung wird ab März 2023 für jede Entnahmestelle der Kund*in gewährt, bei der der Jahresverbrauch nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). § 11 Abs. 1 Satz 5 EWPBG legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kund*innen fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh ebenfalls ab März 2023 von den Entlastungen profitieren sollen.
Höhe der Entlastung
Kund*innen, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit Wärme beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung durch uns gutgeschrieben (unter Vorbehalt der Rückforderung § 15 Abs. 4 EWPBG). Dabei wird der Wärmepreis für ein Mengenkontingent von 80% auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 9,5 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von dem geltenden Arbeitspreis für die Wärmelieferung, Ihrem individuellen Entlastungskontingent (in der Regel 80 % der im September 2022 getroffenen Jahresverbrauchsprognose) sowie Ihrem Verbrauch ab.
Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag mit dem jährlichen Entlastungskontingent multipliziert. Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlagszahlung zugute. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0,00 € ist nicht möglich.
Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis von 9,5 ct/kWh (inklusive staatlich veranlasster Preisbestandteile sowie einschließlich der Umsatzsteuer).
Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.
Endet oder beginnt die Belieferung mit Wärme während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 9,5 ct/kWh bzw. sind die genannten Preise gleich, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.
Das nachfolgende Beispiel stellt eine Vereinfachung dar. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden weitere Faktoren, wie Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer berücksichtigt.
Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis – Referenzpreis): 18,0 ct/kWh – 9,5 ct/kWh = 8,5 ct/kWh
Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 10.000 kWh = 8.000 kWh
Monatlicher Entlastungsanspruch: (8,5 ct x 8.000 kWh): 12 = 56,67 €/Monat.
Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 56,67 € reduziert.
Rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023
Alle Letztverbraucher*innen, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar und/oder Februar 2023 mit Wärme beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023. Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung nach dem 28.02.2023, der Jahresverbrauchsabrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden. Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Wärme beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns.
Hinweis zur Entlastung von Mieter*innen
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der/die Vermieter*in, der/die Verpächter*in oder die WEG zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.
Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!
Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse wird nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt. Für die Entlastung von Großkunden und zugelassenen Krankenhäusern nach § 14 EWPBG gilt die Preisbremse bis zu einem Entlastungskontingent von 70 % der im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessenen Verbrauchsmenge. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Wir weisen ferner darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Wärmepreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert werden. Unabhängig von der Energiepreisbremse können sich entsprechende Maßnahmen zur Energieeinsparung für Sie lohnen.