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FAQ – Fragen & Antworten

Sie haben Fragen?
Wir haben die Antworten.

Wir haben auf unserer Website viele Informationen zusammengestellt. Dennoch können Fragen auftauchen, die wir hier beantworten. Sollte Ihnen eine Frage fehlen, kontaktieren Sie uns gerne, damit wir die FAQ-Seite weiter ausbauen, um möglichst viele Antworten zu liefern.

Zu den Fragen

FAQ zu den Stadtwerke Gifhorn

Die Stadt kann jetzt Einfluss auf die Energieversorgung nehmen und die Bürger können als Kunden dafür sorgen, dass Wertschöpfung und Gewinne dem eigenen Wohnort zu Gute kommen.

Bislang waren viele Gifhorner Kunden der in Wolfsburg ansässigen LSW Energie GmbH & Co. KG. Jetzt gibt es auch in Gifhorn eine Alternative: ein eigenes Stadtwerk.

Die Stadtwerke Gifhorn gehören zu 51 Prozent der Stadt Gifhorn. Damit sind die Stadtwerke Gifhorn ein mehrheitlich kommunales Unternehmen. Als Mehrheitsanteilseigner gewinnt die Stadt Gifhorn Einfluss auf Infrastruktur und Strategie der Energieversorgung. Entsprechend profitiert die Stadt Gifhorn auch von Gewinnen, die die Stadtwerke erwirtschaften. Diese kommen dann direkt der Stadtkasse Gifhorns zugute.

Die anderen 49 Prozent hält der Braunschweiger Energieversorger BS|ENERGY.

Das in Braunschweig beheimatete Unternehmen BS|ENERGY blickt auf über 150 Jahre Erfahrung in der Energiesparte zurück. Mit der Gründung der Braunschweigerischen Gaserleuchtungsgesellschaft begann 1851 die Energie- und nur knapp 15 Jahre später auch die Wasserversorgung für die Region Braunschweig. Seit 2005 ist der französische Umweltdienstleister Veolia Mehrheitsgesellschafter von BS|ENERGY. Die Stadt Braunschweig hält 25,1 Prozent.

Die BS|ENERGY Gruppe mit ihren rund 1.200 Mitarbeitern ist Grundversorger der Stadt Braunschweig und sichert dort die Versorgung in den Bereichen Energie (Strom, Gas, Fernwärme), Wasser (Trinkwasser und Stadtentwässerung) und Beleuchtung (Stadtbeleuchtung und Ampelanlagen). BS|ENERGY ist ein erfahrener Partner im Bereich der Energieversorgung. Für die Beteiligung in Gifhorn hat sich BS|ENERGY in einem europaweiten Verfahren qualifiziert und gegen den bisherigen Versorger durchgesetzt. Gifhorn ist bereits die vierte Stadtwerke-Partnerschaft in die BS|ENERGY das energiewirtschaftliche Know-how einbringt.

Die Kunden der Stadtwerke Gifhorn profitieren in vielerlei Hinsicht von den Möglichkeiten eines kleinen Stadtwerks. Als lokaler Anbieter können Stadtwerke zum Beispiel schneller als Wettbewerber und näher am Markt entscheiden. Das zeigt sich in der Preisgestaltung und im kernenergiefreien Strommix, der längst nicht selbstverständlich ist. So können die Gifhorner Einfluss auf ihre Energieversorgung nehmen. Durch das Kundenbüro in der Torstraße 7 in Gifhorn ist bei Fragen immer ein Ansprechpartner direkt erreichbar. Außerdem helfen die Kundenberater gern beim Thema Energiesparen oder informieren in Sachen Elektro-Mobilität.

Da die Stadtwerke Gifhorn mehrheitlich in den Händen der Stadt Gifhorn liegen, profitiert auch die Region Gifhorn von ihren Stadtwerken: Der Unternehmensgewinn fließt anteilig direkt in die Stadtkasse.

Allgemeine Fragen

Die Stadtwerke Gifhorn ändern für alle gegenwärtigen und zukünftigen Kunden den Abrechnungszeitraum. Bisher wurde der Abrechnungszeitraum anhand des Vertragsbeginns bestimmt. Das ändert sich jetzt. Wir stellen auf das Stichtagsverfahren um. Zukünftig werden alle Kunden einmal jährlich zum Stichtag 31.12. abgerechnet. Die Erhebung der Zählerstände erfolgt dabei durch den zuständigen Netzbetreiber. Die Stadtwerke Gifhorn werden keine zusätzlichen Ablesekarten versenden. Es ist ausreichend, wenn Sie Ihren Zählerstand dem Netzbetreiber einmal jährlich nach entsprechender Aufforderung mitteilen.

Sollten Sie Fragen zur Umstellung haben, melden Sie sich gerne bei uns oder besuchen Sie uns im Kundenbüro.

FAQ zur Umstellung auf 100 % Ökostrom

Die Entscheidung, zukünftig auf 100 % Ökostrom für all unsere Kunden zu setzen, war für uns eine Entscheidung für die Zukunft unserer Region. Dabei ist es uns wichtig, Strom aus 100 % Wasserkraft zu beziehen, der über das Gütesiegel TÜV EE zertifiziert ist. Dadurch wollen wir die Energiewende vorantreiben und langfristig CO2-Emissionen einsparen.

Gar nichts! Wir übernehmen die Mehrkosten für Sie.

Physikalisch ist Ökostrom nicht von konventionellem Strom zu unterscheiden. Ausschlaggebend ist allein, in welchen Kraftwerken er produziert wird. Mit Ihrem Auftrag an die Stadtwerke Gifhorn sorgen Sie dafür, dass der Anteil des umweltfreundlichen Stroms aus erneuerbaren Energien wächst. Wir liefern Ihnen zu 100 % Strom aus erneuerbaren Energien. Physikalisch kommt aus Ihrer Steckdose jedoch immer der gleiche Strom, ganz unabhängig vom Anbieter, denn Strom geht den Weg des geringsten Widerstandes.

Dadurch dass immer mehr Menschen Ökostrom beziehen, muss mehr Ökostrom in den europäischen „Stromsee“ eingespeist werden. Damit dieser nicht über die Ufer tritt, muss die Zufuhr von konventionell erzeugtem Strom gedrosselt und die Produktion zurückgefahren werden.

Der „Stromsee“ enthält elektrischen Strom jeder Art, regenerativ wie konventionell erzeugten. Ihm wird so viel Strom entnommen, um den Bedarf der Kunden zu decken. Gleichzeitig muss genau diese Menge wieder eingespeist werden, um den „Wasserspiegel“ konstant und das Stromnetz stabil zu halten.

Die Nachfrage bestimmt das Angebot – Sie können als Verbrauchende entscheidenden Einfluss nehmen!

Unseren Gifhorn|Naturstrom erzeugen derzeit Wasserkraftwerke aus der Alpenregion, die hohe Umweltstandards haben – dieses Produkt ist zertifiziert über das Grüner strom Label e.V. (GSL).

Der Ökostrom unserer weiteren Produkte stammt aus Wasserkraftwerken der DACH-Staaten (Deutschland, Österreich, Schweiz) und wird über das Gütesiegel TÜV EE zertifiziert.

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind in ihrer Herstellung immer noch teurer. Entscheidende Kostendegressionen (relative Kostenabnahme bei steigender Produktionsmenge) stehen noch bevor.

Sie müssen gar nichts tun. Wir stellen unseren Strommix für alle Produktkund*innen seit 2021 auf Ökostrom um. Dieser ist nach TÜV EE zertifiziert. Sie leisten somit als Stadtwerke-Kundschaft einen aktiven Beitrag zur Energiewende.

Das Produkt Gifhorn|Naturstrom wird vom Verein Grüner Strom Label e.V. (GSL) zertifiziert, wofür besonders hohe Standards eingehalten werden müssen (z. B. muss Strom aus 100 % erneuerbaren Energien stammen, kein Zertifikatshandel). Der Verein GSL wird von den beiden größten deutschen Verbänden getragen. Zusätzlich investieren wir für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom 1,0 Cent in den Neubau von klimaschonenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder in regionale Zukunftsprojekte zur Förderung der Energiewende.

FAQ zur CO2-Bepreisung

Seit dem Jahr 2021 fällt aufgrund von Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten für den Ausstoß von Treibhausgasen bei der Erzeugung von Wärme nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ein CO2-Preis an. Er soll Anreize für ein umweltschonendes Verhalten setzen: Durch die Verteuerung von Emissionen aus Brennstoffen sollen sich Investitionen in die Reduzierung von CO2 finanziell mehr lohnen, zum Beispiel der Umstieg auf eine effiziente Brennwert-Heizung, die Nutzung klimaschonender Gase wie Biogas oder die Nutzung erneuerbarer Energien wie Solarthermie. Dabei gilt zunächst ein Festpreis für Emissionszertifikate, der bis zum 31.12.2025 jährlich steigt. Diese Kosten sollen Anreize schaffen, mehr Energie zu sparen, auf klimaschonende Technologien umzusteigen und mehr erneuerbare Energien zu nutzen. Mit ihnen finanziert der Bund viele Maßnahmen, wie zum Beispiel Förderprogramme zur Gebäudesanierung. Künftig wird auch die EEG Umlage mit Einnahmen aus der CO2-Bepreisung gesenkt werden können.

Das BEHG ist ab 2021 die gesetzliche Grundlage für eine Einführung des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS). Dieses Gesetz ermöglicht den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen und sorgt für eine Bepreisung dieser Emissionen, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind. Alle CO2-Emissionen, die durch den Verkauf von Brennstoffen, insbesondere Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle (ab 2023) entstehen, werden in den nEHS einbezogen.

Das BEHG wurde im November 2019 im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung verabschiedet. Es ist die Grundlage für einen nationalen CO2-Emissionshandel und führt zu einer Bepreisung der CO2-Emissionen, soweit sie nicht vom europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfasst sind. Im Jahr 2020 wurde das Gesetz noch einmal überarbeitet, da sich Bund und Länder im Dezember 2019 darauf geeinigt hatten, den von der Bundesregierung vorgesehenen Preispfad anzuheben. Gasvertriebe sind sogenannte Inverkehrbringer nach dem BEHG und müssen für verkauftes Erdgas CO2-Zertifikate kaufen. Dies geschieht in einem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS oder auch Brennstoffemissionshandel): Das nEHS wird neu in Deutschland etabliert und ist bei der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHST angesiedelt.

Ziel der Bundesrepublik Deutschland ist es im Jahr 2050 treibhausgasneutral zu sein. Um dieses Klimaschutzziel tatsächlich zu erreichen, müssen Klimaschutzmaßnahmen ergriffen werden. Dazu müssen alle Sektoren beitragen. Sektoren sind zum Beispiel die Energiewirtschaft, die Industrie, Gebäude, Verkehr und Landwirtschaft. Um welche Mengen die Sektoren ihren Treibhausgasausstoß bis wann senken müssen, ist im Bundes-Klimaschutzgesetz festgeschrieben. Werden diese Emissionssenkungen nicht erreicht, müsste Deutschland aufgrund von EU-rechtlichen Verpflichtungen (EU-Klimaschutzverordnung) überschüssige Emissionsrechte von anderen Mitgliedstaaten zu heute noch nicht absehbaren Preisen ankaufen. Um dies zu verhindern, wurden im Klimaschutzprogramm 2030 eine Reihe von Maßnahmen für die einzelnen Sektoren beschlossen. Neben Förderprogrammen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen sind auch preisliche Anreize ein wichtiger Bestandteil des Maßnahmenbündels. Mit dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) gibt es für fast die gesamte Energiewirtschaft und weite Teile der Industrie bereits einen preislichen Anreiz zur Einsparung von CO2. Außerhalb des ETS fehlt jedoch bisher ein solcher Anreiz. Mit dem nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen wird diese Lücke geschlossen. Die Verbraucherinnen und Verbrauccher und Unternehmen erhalten einen Anreiz für den Umstieg von emissionsintensiven auf klimaschonendere Technologien.

Auch bei der Verbrennung von Erdgas entsteht CO2 – jedoch weniger als bei der Nutzung aller anderen fossilen Energieträger. Der geringere CO2-Gehalt von Erdgas im Vergleich zu allen anderen fossilen Energieträgern zeigt sich auch in der Höhe der CO2-Bepreisung. Da die Energieträger nach dem BEHG gemäß ihren spezifischen CO2-Emissionen bepreist werden, erhält Erdgas bei einem CO2-Preis von 25 Euro/Tonne einen verhältnismäßig geringen Aufpreis von 0,54 Cent/kWh, dies entspricht etwa 10 Prozent des Endpreises.

Zum Vergleich: Heizöl hingegen enthält einen Aufschlag von 0,0808 t CO2/GJ bzw. 0,87 Cent/kWh.

Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) startet 2021 mit einem Festpreissystem, das heißt, der Preis pro Tonne CO2 ist fix und vorab festgelegt. Als Erdgaslieferant benötigen wir für jede Tonne CO2, das durch uns verkauftes Erdgas verursacht wird, ein Zertifikat als Verschmutzungsrecht. Dabei steigt der Preis pro Tonne CO2 jährlich. Als Energielieferant kaufen wir die Zertifikate zu folgenden Preisen ein:

  • 2021: 25 € pro Tonne CO2

Das entspricht netto etwa 6 Cent pro Liter Superbenzin, etwa 7 Cent pro Liter Diesel, etwa 7 Cent pro Liter Heizöl und 0,455 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 %.

  • 2022: 30 € pro Tonne CO2
  • 2023: 30 € pro Tonne CO2
  • 2024: 45 € pro Tonne CO2
  • 2025: 55 € pro Tonne CO2

Der Preis für eine Tonne CO2-Emissionen ist für 2021 mit 25 Euro festgelegt und wird entsprechend des jeweiligen CO2-Ausstoßes, der bei der Verbrennung der Energieträger freigesetzt wird, umgelegt. Bis 2025 ist eine kontinuierliche Preisentwicklung festgelegt. Dabei steigt der Preis bis 2025 auf 55 Euro pro Tonne CO2. Ab dem Jahr 2026 werden die sogenannten CO2-Zertifikate gehandelt. Das heißt, in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von 55 bis 65 Euro wird sich der Preis in einem Markt bilden, in dem CO2-Zertifikate verkauft und gekauft werden können. Ab 2027 sieht das Gesetz keine Festpreise bzw. Ober- und Untergrenzen mehr vor. Die Preisentwicklung für diesen Zeitraum wird von Angebot und Nachfrage bestimmt werden und lässt sich derzeit nicht voraussagen.

Der CO2-Preis wird genauso wie Steuern und Abgaben in die Energiepreise einkalkuliert. Das kann zu steigenden Energiepreisen führen. Dieser Preisbestandteil ist vom Energievertrieb nicht frei zu gestalten, sondern staatlich vorgegeben.

Ja, der Vermietende ist berechtigt, über die jährliche Heiz- und Nebenkostenabrechnung die entstandenen Energiekosten auf die Mietenden umzulegen. Wenn der CO2-Preis als gesetzlich induzierter Preisbestandteil Einfluss auf die Höhe der Heiz- und Nebenkosten hat, kann sie der Vermietende in der Regel vollständig weitergeben.

Klimaneutrale Gase wie Wasserstoff oder Bio-Erdgas ermöglichen eine Entwicklung hin zu einer klimaschonenden Wärmeversorgung mit sinkender CO2-Emission. Sofern eine Anrechenbarkeit der klimaneutralen Gase weiter gewährleistet wird (bisher ist dies für 2021 und 2022 so vorgesehen), werden sie nicht oder nur mit einem geringen Anteil in die CO2-Bepreisung einbezogen. Damit müssen die Gasvertriebe weniger CO2-Zertifikate einkaufen und können diesen Kostenvorteil an die Kundschaft weitergeben. Die Gaswirtschaft unterstützt diese Entwicklung maßgeblich.

Erdgas wird auch zukünftig ein sicherer Teil des Energiesystems und ein Energieträger sein, der als Partner der Erneuerbaren Energien zur Erreichung der Klimaziele beiträgt und dabei maßgeblich die Bedürfnisse und Anforderungen der Kunden erfüllt. Erdgas spielt im Wärmemarkt eine große Rolle und Gasheizungen erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Im Neubau bietet Erdgas in Kombination mit Erneuerbaren Energien eine vergleichsweise kostengünstige Option der umweltschonenden Energieversorgung. Im Bestand wird jede zweite Wohnung mit Erdgas beheizt und ermöglicht so bezahlbare und komfortable Wärmeversorgung mit relativ geringen CO2-Emissionen. Da die Gebäudesanierungsrate in Deutschland sehr niedrig ist, wird die Dekarbonisierung im Gebäudesektor zu erheblichen Teilen durch die Umstellung auf CO2-ärmere Energieträger wie Gas vorangetrieben werden. Dazu trägt die CO2-Bepreisung bei. Mit klimaschonenden Gasen und der vorhandenen Infrastruktur wird die Gaswirtschaft den Wärmemarkt zunehmend grüner gestalten.

Ja, alle Erdgasverbrauchenden müssen seit dem Jahr 2021 für die entstehenden CO2-Emissionen zahlen. Je Kilowattstunde (kWh) Erdgas entstehen etwa 180 g CO2. Umgerechnet auf einen Preis von 25 € je Tonne CO2 ergeben sich somit Kosten in Höhe von 0,455 Cent/kWh. Bei einem Verbrauch von 20.000 kWh im Jahr 2021 ergeben sich dadurch Mehrkosten in Höhe von 91 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieser Betrag wird in den nächsten Jahren weiter steigen.

Sie können diesen Betrag, der aufgrund Ihres CO2-Ausstoßes entsteht, senken. Denn dieser ist abhängig von Ihrem Verbrauch: Je weniger Erdgas Sie verbrauchen, desto weniger Kosten entstehen.

FAQ zur Energie der Stadtwerke Gifhorn

Die Stadtwerke Gifhorn bieten Strom und Gas im gesamten Landkreis Gifhorn an.

Dumpingpreise werden nicht geboten, sondern gute Leistung zum guten Preis. Fast alle Haushalte können bei einem Wechsel zu den Stadtwerken Gifhorn bares Geld sparen.

Der Strompreis setzt sich übrigens aus verschiedenen Komponenten zusammen. Mit rund 50 Prozent machen staatlich veranlasste Steuern, Abgaben und Umlagen den größten Teil des Preises für eine Kilowattstunde Strom aus. Rund 20 Prozent entfallen auf Netzentgelte, Messung und Messstellenbetrieb. Lediglich auf cirka 30 Prozent des Strompreises haben Stromlieferanten wie die Stadtwerke Gifhorn Einfluss: Sie entfallen auf Strombeschaffung, Vertrieb und Service.

Die Stadtwerke Gifhorn selbst besitzen derzeit noch keine eigenen Anlagen zur Energieerzeugung, auch nicht im Bereich erneuerbarer Energien. Das ist aber geplant.

Der von den Stadtwerken Gifhorn verkaufte Strom ist kernenergiefrei. Aus welchen einzelnen Bestandteilen der Strom eines Energieversorgers wie den Stadtwerken Gifhorn besteht, zeigt der sogenannte Stromherkunftsnachweis, auch Strommix genannt. Im Energieträgermix der Stadtwerke Gifhorn besteht der Strom derzeit aus folgenden Energieträgern: 36,4 Prozent Kohle, 30,8 Prozent Erdgas, 24,1 Prozent erneuerbare Energien (gefördert nach dem EEG), 7,1 Prozent sonstige erneuerbare Energien und 1,6 Prozent sonstige fossile Energieträger. In der gesetzlichen Stromkennzeichnung wird die atomstromfreie Belieferung rückwirkend zum Jahresende berechnet. Bis dahin handelt es sich um vorläufige Werte, da die Stadtwerke Gifhorn erst seit 2013 Kund*innen versorgen.

Für Kund*innen, die hundertprozentig grünen Strom beziehen möchten, bieten die Stadtwerke Gifhorn das Produkt Gifhorn|Naturstrom an. Dieser Strom wird vollständig aus erneuerbaren Energien erzeugt und entspricht den strengen Vorgaben des Grüner Strom Label e.V. in der Kategorie „Gold“. Außerdem wird ein Cent pro verbrauchte Kilowattstunde in den Neubau von Anlagen zur „grünen“ Stromerzeugung investiert.

Hintergrundinformation zum Strommix: Physikalisch kommt aus der Steckdose immer der gleiche Strom, ganz unabhängig vom Anbietenden, denn Strom geht immer den Weg des geringsten Widerstandes. Man kann sich das Stromleitungsnetz wie einen großen See vorstellen: Aus verschiedenen Quellen und Kraftwerken wird Strom ins Netz eingespeist, und die Verbrauchenden entnehmen an vielen verschiedenen Stellen Strom aus diesem Strommix. So kann man dem Strom, den man selber bezieht, nicht ansehen, welcher Energiequelle er entstammt. Aus Sicht der Verbrauchenden (und aus Umweltsicht) kommt es deshalb darauf an, wie dieser See gefüllt wurde: Anbietende von reinen Naturstrom-Angeboten müssen so viel Naturstrom in das Stromnetz einspeisen, wie ihre Kundschaft an anderer Stelle daraus entnehmen. Je mehr Kund*innen sich also für ein reines Naturstromangebot entscheiden, umso mehr Naturstrom fließt in den See.

In einer EU-Richtlinie ist geregelt, dass der von einem Vorlieferanten erzeugte Strom ein Stromerzeugungs-Zertifikat erhalten muss. In ihm wird bestätigt, auf welche Weise eine Energiemenge produziert wurde. Anhand des Zertifikats können Stromanbietende wie die Stadtwerke Gifhorn nachvollziehen, welchen Strommix der Lieferant erzeugt und bereitgestellt hat.

Der Strom der Stadtwerke Gifhorn wird außerdem jährlich mit einer gesetzlichen Stromkennzeichnung versehen. Jeweils zum Jahresende wird rückwirkend berechnet, welchen Strommix die Stadtwerke Gifhorn angeboten haben. Eine Grafik zeigt die prozentuale Aufteilung der Energieträger, aus denen der Strom erzeugt wird.

FAQ zur Energiewende

Die Energiewende führt unabhängig vom Wohnort dazu, dass immer mehr Strom aus erneuerbaren Energien produziert und verbraucht wird aber auch, dass die Kosten für eine Kilowattstunde Strom steigen. Grund dafür sind in erster Linie die steigenden staatlichen Abgaben, Steuern und Umlagen, mit denen die Energiewende vorangetrieben wird. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist vorgesehen, dass der „grün“ erzeugte Strom vorrangig ins Netz eingespeist und unabhängig vom Marktpreis vergütet wird. Doch der Verbraucher profitiert – zumindest finanziell – davon nicht: Je tiefer die Börsenpreise sind, desto höher fällt später die vom Verbraucher zu finanzierende EEG-Umlage aus, denn sie finanziert die Kluft zwischen Strompreis und garantierter Vergütung.

Die Stadtwerke Gifhorn unterstützen die Energiewende durch das Angebot kernenergiefreier und zertifizierter Naturstromprodukte und fühlen sich dem Umwelt- und Klimaschutz verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die Förderung erneuerbarer Energien durch die Belieferung mit Ökostrom als Standardprodukt, die dezentrale Energieerzeugung und E-Mobilität. In den nächsten Jahren sollen verschiedene Projekte passend zur Stadt, den Bürgern und ihren Bedürfnissen realisiert werden.

FAQ zur Wallbox im Allgemeinen

Eine Wallbox ist eine an der Wand oder an einer Stehle befestigte Ladestation für Elektroautos. Die Wallbox stellt sicher, dass Ihr Auto sicher und schnell geladen werden kann. Es werden dabei sowohl die Steckverbindung bereitgestellt, als auch sicherheitsrelevante Faktoren abgeprüft.

Eine Haushaltsteckdose ist für das regelmäßige Aufladen von Elektroautos nicht zu empfehlen, weil sie nicht für langes Laden unter hoher Last ausgelegt ist. Mit der Wallbox haben Sie Ihre private Ladestation direkt vor der Haustür. Das Aufladen geschieht während der Standzeiten, wenn das Fahrzeug sowieso nicht benötigt wird. Somit ist man deutlich flexibler in der Benutzung, da das Elektrofahrzeug zeitlich ungebunden geladen werden kann und eventuelle Wartezeiten entfallen. Zusätzlich entfällt die Bezahlung vor Ort, eine Abrechnung erfolgt über den Stromtarif des Haushaltes.

Bei Ladestationen wird zwischen AC-Ladestationen (Wechselstrom) und DC-Ladestationen (Gleichstrom) unterschieden. Der Unterschied liegt hierbei in der Ladeleistung: AC-Ladestationen leisten zwischen 3,7 und 44 kW, DC-Ladestationen bis zu 350 kW. DC-Ladestationen findet man vor allem an Autobahnraststätten, da dort ein schneller Ladevorgang erforderlich ist, im städtischen Bereich hat sich vorrangig die AC-Ladestation durchgesetzt.

Eine Haushaltsteckdose ist für das regelmäßige Aufladen von Elektroautos nicht zu empfehlen, weil sie nicht für langes Laden unter hoher Last ausgelegt ist. Deshalb besteht das Risiko, dass das Stromkabel, der Stecker oder die Steckdose überhitzen. Im schlimmsten Fall kann es zum Verschmoren oder sogar einem Kabelbrand kommen. Nur wenn die Leitung fachgerecht installiert wurde und nachweislich den Anforderungen der E-Mobilität entspricht, kann an einer Haushaltssteckdose mit reduziertem Strom geladen werden. Zudem ist das einphasige Laden mit 3,7 kW (die an einer „normalen Steckdose“ zur Verfügung stehen) sehr langsam. Expert*innen raten ausdrücklich dazu, normale 230-Volt-Steckdosen durch eine*n Techniker*in überprüfen zu lassen, bevor ein Elektroauto angeschlossen wird.

Aus diesem Grund wird die Installation einer Wallbox empfohlen. Hier sind deutlich höhere Ladeleistungen möglich. Üblich sind hierbei insbesondere 11 kW, wie auch bei allen von Stadtwerke Gifhorn angebotenen Wallboxen.

Die von Stadwerke Gifhorn angebotenen Wallboxen werden mit einer Ladekupplung des Typ 2 geliefert. Dieser Anschluss ist bereits bei den meisten E-Fahrzeugen verbaut. Um sicherzugehen, prüfen Sie bitte im Vorfeld die Komptabilität mit Ihrem Fahrzeug.

Der Stromverbrauch richtet sich nach Ihren Bedürfnissen. Bei einer Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr und einem Verbrauch von 15 kWh / 100 km (vom Fahrzeugtyp abhängig) können Sie mit einem Stromverbrauch von 2.250 kWh rechnen (15.000 km / 100 km * 15 kWh).

Ja, das ist ohne weiteres möglich. Jedoch sollte beachtet werden, dass trotz voller Ladung des Elektrofahrzeugs weiterhin Strom genutzt wird, wenn auch in äußerst geringen Mengen.

Die Ladestation muss bei Verschmutzung nur mit einem trockenen Tuch von eventuellen Verunreinigungen befreit werden. Bitte verwenden Sie keine aggressiven Reinigungs- oder Lösungsmittel. Verwenden Sie kein Wasser zur Reinigung, Regen- oder Spritzwasser stellen aber keine Gefahr dar, die Wallbox ist entsprechend wetterbeständig. Weitere Einzelheiten können Sie der Betriebsanleitung der jeweiligen Wallbox entnehmen.

FAQ zur Wallbox Stromversorgung

Grundsätzlich eignen sich alle unsere angebotenen Stromtarife für den Betrieb der Wallbox. Richtig rund wird das Paket, weil Sie über uns mit jedem Stromtarif Ökostrom aus 100 % Wasserkraft beziehen, denn so erfüllen Sie zudem den Aspekt der Klimafreundlichkeit und Nachhaltigkeit.

Unsere Kund*innen und alle, die es werden möchten, erhalten auf unser Wallboxprodukt einen Bonus. Alle Kund*innen, die sich zusätzlich für Gifhorn|Naturstrom entscheiden oder diesen bereits nutzen, erhalten einen zusätzlichen Bonus.

Sie senden uns einen unterschriebenen Stromliefervertrag zu und Stadtwerke Gifhorn kümmert sich um alle weiteren Formalitäten. Noch einfacher geht es online über unser Mein|Portal.

 

Unseren Gifhorn|Naturstrom erzeugen derzeit Wasserkraftwerke aus der Alpenregion, die hohe Umweltstandards haben – dieses Produkt ist zertifiziert über das Grüner Strom Label e. V. (GSL).

Der Ökostrom unserer weiteren Produkte stammt aus Wasserkraftwerken der DACH-Staaten (Deutschland, Österreich, Schweiz) und wird über das Gütesiegel TÜV EE zertifiziert.

Sie müssen gar nichts tun. Wir stellen unseren Strommix für alle Produktkund*innen ab 2021 auf Ökostrom um. Dieser ist nach TÜV EE zertifiziert. Sie leisten somit als Stadtwerke-Kund*in einen aktiven Beitrag zur Energiewende.

Hinweise für Ladeeinrichtungen (Wallboxen) für Elektrofahrzeuge

Was muss bei der Installation der Ladeeinrichtung beachtet werden?

Die Installation muss von einem fachkundigen Elektriker durchgeführt werden. Eine aussagekräftige Installationsanleitung für das Fachunternehmen liegt der Wallbox selbstverständlich bei.

Besonders bei großen Ladeleistungen kann die vorhandene Hauselektroinstallation an ihre Grenzen stoßen. Man sollte vor dem Kauf der Wallbox mit einem im Installateurverzeichnis eines Strom-Netzbetreibers eingetragenen Elektroinstallateur Kontakt aufnehmen, um die Anschlusssituation zu klären.
• In der Regel ist eine Ladeleistung bis 11 kW (3 × 16 A) kein Problem, d. h. es ist keine Ertüchtigung des Hausanschlusses (insbesondere bei neueren Hausanschlüssen) notwendig.
• Für alle Ladeeinrichtungen besteht derzeit eine Anmeldepflicht gegenüber dem Netzbetreiber.
Eventuell notwendige Änderungen am Hausanschluss oder am Zählerplatz können Sie mit Ihrem Elektroinstallateur abklären. Dieser übernimmt alle weiteren Formalitäten gegenüber dem Netzbetreiber.
• Die Dauerstrombelastbarkeit der betroffenen Elektroinstallation muss im Vorfeld
durch den Elektroinstallateur abgeklärt werden.

Ja, in der Regel sind bei der Installation bauliche Maßnahmen notwendig, beispielsweise
Verlegung von Zuleitung und Kabelweg zwischen Hausverteilerkasten und Wallbox
• Möglicherweise Durchbrüche (Wand oder Decke) für das Verlegen der Zuleitung
• Montage, Anschluss und Absicherung der Wallbox im Hausanschlusskasten

Auskunft hierzu erteilt der Fachbereich Bauordnung der Stadt Gifhorn.

Auskunft hierzu erteilt der Fachbereich Ordnung der Stadt Gifhorn via E-Mail (ordnung(at)stadt-gifhorn.de) oder Telefon (05371 880-134).

FAQ zur Wallbox Installation

Eine Wallbox lässt sich nicht nur in der Garage an der Wand montieren, sondern auch freistehend. Dazu wird die Wallbox an einer Stele befestigt. Im Freien sollte jedoch ein Regen- bzw. Wetterschutz montiert werden, um die Wallbox vor Umwelteinflüssen zu schützen. Genaue Möglichkeiten können Sie mit unserem regionalen Servicepartner*innen beim E-Mobilitäts-Check besprechen. Diesen führen wir vor jeder Installation durch, um auf Ihre Gegebenheiten einzugehen.

Die Ladestation benötigt in der Regel einen 400-Volt-Starkstromanschluss am Installationsort, eine ausreichende Fläche für Station und Auto, Abstand zum Sicherheitskasten und zu entzündlichen Materialien. Das verlegte Kabel sollte im Querschnitt auf 22 Kilowatt ausgelegt sein, nur dann ist der Anschluss für die Ladestation zukunftsfähig. Denn Expert*innen erwarten, dass zukünftige E-Autos schneller laden und dazu in jeder Sekunde auch mehr Strom ziehen werden.

Da die Voraussetzungen meist sehr technisch sind, empfehlen wir einen E-Mobilitäts-Check durch einen unserer qualifizierten Servicepartner durchführen zu lassen. Hier wird genau geprüft, welche Lösung bei Ihnen möglich ist. Dieser E-Check ist für Sie bereits kostenfrei in unserem Paket enthalten.

Das Kabel der angebotenen Wallbox wird direkt am Stromanschlusskasten installiert. Es darf auf keinen Fall an einer Abzweigdose angeschlossen werden.

Nein, im Regelfall ist ein Austausch des Stromzählers nicht notwendig.

Ja, das ist auch als Mieter*in möglich. Allerdings ist es für die Installation der Wallbox rechtlich zwingend notwendig, dass alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer*innen des Objektes von Ihrem Vorhaben in Kenntnis gesetzt sind und dem Einbau schriftlich zustimmen.

Sonstige FAQ zur Wallbox

Stadtwerke Gifhorn gibt eine Gewährleistung von zwei Jahren auf die angebotenen Wallboxen.

Drei Steckertypen haben sich als Standard durchgesetzt. Die europäischen Fahrzeughersteller setzen auf das „Combined Charging System“ (CCS) und den Typ2-Stecker. Asiatische Hersteller wie Nissan und Toyota verbauen den Stecker-Typ CHAdeMO. Bislang sind die Steckersysteme nicht kompatibel. Daher lässt sich ein Fahrzeug mit einem Typ2-Stecker nicht an einer Ladesäule mit CHAdeMO-Stecker laden. Daneben ist zwischen normalen Ladesäulen mit Wechselstromladung (AC) und Schnellladesäulen mit Gleichstromladung (DC) zu unterscheiden. Für eine schnelle Ladung per Gleichstrom sind bislang nur wenige E-Fahrzeuge ausgerüstet. Das soll sich aber bald ändern.

Die von uns angebotenen Wallboxen werden immer mit dem Typ 2 Ladestecker geliefert. Sollten Sie hier anderen Bedarf haben, sprechen Sie uns gern an.

FAQ zur Preisbremse

Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme übernimmt und auch die Strom- und Gaspreisbremse, die ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar 2023 greift.

Gute Nachrichten: Sie müssen nichts tun. Wir kümmern uns darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct / kWh. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.

Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct / kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % – also 12.000 kWh – eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % – also 3.600 kWh – eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro. Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr – gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.  

Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen. Beispiel: Für Familie Müller wird ein staatlicher Entlastungsbetrag für ihren Gasverbrauch in Höhe von 1.200 Euro berechnet. Bei 12 Abschlägen reduziert sich ihr monatlicher Abschlag somit um 100 Euro. Im Januar und Februar 2023 bezahlt Familie Müller ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im März erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März. Dadurch ist ihr Abschlag im März besonders niedrig.

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80-%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders. Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen.

Informationen zur Verbrauchsablesung

Der Netzbetreiber ist gesetzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Netzes zuständig. In der Regel ist der Netzbetreiber das örtliche Versorgungsunternehmen. Während der Netzbetreiber immer gleich bleibt, ist seit der Liberalisierung des Strom- bzw. Gasmarktes der Versorger frei wählbar. Das heißt, Sie können jederzeit zu einem alternativen Anbieter wechseln. Die unabhängigen Versorger nutzen die Netze der Netzbetreiber zur Durchleitung des Stroms oder Gases.

Die örtlichen Netzgesellschaften benötigen die Zählerstände, um mit den Energieversorgungs­unternehmen die Netzentgeltkosten abrechnen zu können. Die Zeiträume der Ablesung der örtlichen Netzgesellschaft stimmen oft nicht mit den Abrechnungszeiträumen überein.

Um Ihnen aber eine Jahresabrechnung erstellen zu können, müssen deshalb auch von uns noch einmal die Zählerstände ermittelt werden.

Einmal im Jahr liest der örtliche Netzbetreiber die Zählerstände ab, um mit den Energieversorgern die Netzentgeltkosten abrechnen zu können.

Da die Abrechnungszeiträume des örtlichen Netzbetreibers und die der Stadtwerke Gifhorn unterschiedliche sind, bekommen Sie von den Stadtwerken Gifhorn, zur Ermittlung Ihres Jahresverbrauches, eine Karte zur Selbstablesung. Danach wird dann Ihre Jahresabrechnung erstellt.

Der Zähler wird von links nach rechts mit allen Nullen abgelesen, mit Kommastelle.

Ihr Verbrauch wird anhand der Vorjahreswerte geschätzt.

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist ein Energieversorgungsunternehmen Grundversorger in einem Netzgebiet, in dem es die meisten Haushaltskunden beliefert.

Die Grund- und Ersatzversorgung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Vorgaben und der Konzessionsabgabenverordnung. Die Vertragslaufzeit beträgt hiernach 14 Tage und ist mit einer Frist von 14 Tagen kündbar. Bei der Preisgestaltung sind die kürzere Vertragslaufzeit und die höhere Konzessionsabgabe nach Nutzerprofilen zu berücksichtigen.

Wird kein separater Sondervertrag für die Lieferung von Strom und Erdgas abgeschlossen, erfolgt die Belieferung mit Strom und Erdgas nach den Grundversorgungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) im Rahmen der Grundversorgung.

Die Ersatzversorgung tritt im Rahmen eines Lieferantenwechsel ein, wenn zwischen der Beendigung des Lieferverhältnisses beim Altlieferanten und dem Lieferbeginn des neuen Lieferanten aufgrund von verspäteter Kündigung oder Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Fristen kein nahtloser Übergang erfolgen kann oder der Kunde sich nach der Kündigung bei seinem alten Lieferanten keinen neuen Lieferanten sucht.

In diesem Fall tritt die Ersatzversorgung, also die Belieferung mit Strom und/oder Gas durch den Ersatzversorger, in Kraft. Sie gilt längstens für drei Monate. Ab diesem Zeitpunkt muss sich der Kunde entweder einen neuen Lieferanten seiner Wahl gesucht haben oder er fällt automatisch in die Grundversorgung bei seinem örtlichen Grundversorger.